Allgemeine Geschäftsbedingungen Bien GmbH

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1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Bien GmbH, Bauplanung & Architektur (im Folgenden „Bien GmbH“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“), unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Ebenso verstehen sich alle privatrechtlichen Willenserklärungen auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Bien GmbH schriftlich bestätigt werden.

1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Bien GmbH bedarf es nicht.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr in Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht.

1.6. Alle Offerten und Kostenvoranschläge der Bien GmbH sind freibleibend, unverbindlich und maximal 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Offerten und Kostenvoranschläge verstehen sich in CHF jeweils zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

1.7. Vertragserfüllungshandlungen der Bien GmbH gelten nicht als automatische Zustimmung zu den von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Zusagen oder Nebenabsprachen, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen oder Zustellern/-innen abgegeben werden, sind für die Bien GmbH nicht verbindlich.

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Planungsleistungen gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist) nachstehende Planer(büro)leistungen wie

  • Studie

  • Vorentwurf

  • Entwurf

  • Bauprojekt/Baueingabe/Ausschreibungspläne/Werkpläne/Detailpläne/

    Revisionseingaben/ Koordination mit externen Planern

wobei selbstverständlich vereinbarungsgemäß auch nur einzelne dieser Leistungen Vertragsgegenstand sein können.
Nicht von der Tätigkeit des Planers mitumfasst sind:

  • statisch-konstruktive Bearbeitung

  • haustechnische Planung

  • elektrotechnische Planung

  • bauphysikalische Planung

  • Brandschutzplanung

  • Bodenuntersuchungen

  • Vermessungsarbeiten

2.1    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, der Offerte oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Bien GmbH. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Bien GmbH.

2.2    Alle Leistungen der Bien GmbH, insbesondere sämtliche Planungsunterlagen, Vorentwürfe, ästhetische Empfehlungen, Reinzeichnungen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien, sind vom Kunden gesondert zu überprüfen und binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei Überschreitung dieser Frist gelten sie als vom Kunden genehmigt und abgenommen.

2.3 Empfängt die Bien GmbH Angebote durch anbietende Unternehmen, so ist dieses innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens acht Werktage andauernden Frist ab Zugang des Angebots, an das Angebot gebunden.

2.4    Der Kunde wird der Bien GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, in Endfassung, strukturiert und kontrolliert (zb auf Datenträgern) zur Verfügung stellen. Er wird die Bien GmbH von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Bien GmbH verzögert werden oder gar wiederholt werden müssen. Allfälliger Mehraufwand wird nach Stundenaufwand in Rechnung gestellt.

2.5    Der Kunde ist ausserdem verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Grafiken, Logos etc.) auf allfällige Urheberrechte, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Bien GmbH haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Bien GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Bien GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere auferlegte Lizenz- oder Schadenersatzzahlungen sowie sämtliche Prozess- und Vertretungskosten.

3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

3.1    Die Bien GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen sowie derartige Leistungen nach eigenem Ermessen zu substituieren („Fremdleistung“).

3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Bien GmbH wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

3.3 Soweit die Bien GmbH notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Bien GmbH.

3.4. Sämtliche Fremdleistungen können von der Bien GmbH nach freiem Ermessen an Dritte vergeben werden. Dies gilt auch für nachträgliche Abweichungen von den Auftragsgrundlagen (z.B. durch die Beauftragung anderer Drittunternehmen) oder Änderungen in der Leistungserbringung durch Dritte, soweit die beauftragte Leistung dadurch nicht wesentlich negativ beeinträchtigt wird.

3.5. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die Leistungserbringung durch einen spezifischen Drittunternehmer, so wird er selbst mit diesem Unternehmen den Leistungsvertrag schließen, sodass die Bien GmbH für dessen Leistungen schad- und klaglos zu halten ist.

4. Termine

4.1    Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur annähernd. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. schriftlich zu bestätigen. Vereinbarte Auftragszeiträume verstehen sich immer nach Maßgabe und Inhalt des geforderten Planungskonzepts und nach vollständiger Übergabe der gesamten Materialien in vereinbarter Form durch den Auftraggeber. Kommt es hierbei zu Verzögerungen, ist die Bien GmbH nicht mehr an den ursprünglich vereinbarten Zeitrahmen gebunden.

4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Bien GmbH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist sowohl der Kunde als auch die Bien GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3    Befindet sich die Bien GmbH in Verzug, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Vorzeitige Auflösung

5.1. Die Bien GmbH ist stets berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Neben den gesetzlichen Gründen liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

  1. b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen gegen wesentliche Vertragspflichten, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages, Unterbrechung der Leistung des Auftraggebers oder Mitwirkungspflichten, verstößt; Bei Zahlungsverzug gelten die Bestimmungen des Punktes 7. dieser AGB´s.

  1. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von der Bien GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch eine taugliche Sicherheit leistet;

  1. d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

5.2 Die Bien GmbH ist im Falle des unberechtigten Vertragsrücktrittes seitens des Auftraggebers dazu berechtigt, wahlweise auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. ­­­­­­

6. Honorar

Das Honorar des Planers umfasst ausschließlich das Planungshonorar für Planungs- bzw. Architektenleistungen im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, darin sind jedenfalls nicht enthalten die Sonderkosten für

  • statisch – konstruktive Bearbeitung

  • haustechnische Planung

  • elektrotechnische Planung

  • bauphysikalische Planung

  • Brandschutzplanung

  • Bodenuntersuchungen

  • Vermessungsarbeiten

6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Bien GmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Bien GmbH ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes ein Akonto zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen von CHF 10.000, — oder bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Bien GmbH berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

6.2 Das Honorar versteht sich stets als Netto-Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels gesonderter Vereinbarung im Einzelfall hat die Bien GmbH für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber-, leistungsschutz- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte immer Anspruch auf ein Honorar in angemessener und marktüblicher Höhe.

6.3    Alle Leistungen der Bien GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, müssen gesondert entlohnt werden. Alle Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet zutreffende Leistungsziels, des Leistungsumfangs und der Leistungszeit sowie die Umstände der Leistungserbringung bemessen. Änderungen dieser Parameter während der Leistungserbringung bewirken eine neue Verrechnungsgrundlage für die im folgenden erbrachten Leistungen.

6.4 Kostenvoranschläge der Bien GmbH sind immer unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die zuvor schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Bien GmbH den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis zu 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt von vornherein vom Auftraggeber als genehmigt, insbesondere bei in Anspruch genommenen Fremdleistungen.

6.5 Die Bien GmbH ist berechtigt, während des Vertragsabschlusses und Leistungserbringung erfolgten Änderungen kollektivvertraglicher Regelungen oder innerbetrieblichen Preisänderungen, sowie andere für die Leistungserbringung notwendigen Kostenänderungen (wie jene von Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) entsprechend, seine Preise nach oben anzupassen.

6.6 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht in der Verantwortung der Bien GmbH liegen und eine Neube- oder Umarbeitung des Auftrages zur Folge haben, insbesondere auf Grund höherer Gewalt, behördlicher Auflagen, relevanter Vorschriften und Gesetze oder auch infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

6.7 Alle Arbeiten und Leistungen der Bien GmbH im Sinne von Vorleistungen für einen künftigen Auftrag, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Beauftragung führen oder zur Ausführung gebracht werden, werden mangels einer anderen Vereinbarung auf Stundenbasis zur Abrechnung gebracht. Es gelten pauschal folgende Honorarsätze für die erbrachten Leistungen:

CAD Zeichner/in & Projektleiter/in : 120 CHF/Std. (exkl. MwSt)

Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

7.1    Das Honorar ist 30 Tage nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Bien GmbH gelieferte Ware und sämtliche Nutzungsrechte an erbrachten Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im alleinigen Eigentum der Bien GmbH

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe von 5% pro Jahr. Für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde, der Bien GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

7.3    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Bien GmbH sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung stellen. Weiters ist die Bien GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückhaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Bien GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, ohne Setzung einer weiteren Nachfrist die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der Bien GmbH aufzurechnen, außer der Forderung des Kunden wurde von der Bien GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

9. Kennzeichnung

9.1 Die Bien GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Bien GmbH und allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

9.2. Die Bien GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

10. Aufbewahrung von Unterlagen

10.1 Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei der Bien GmbH verwahrt, wobei diese sich dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen kann.

10.2 Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft die Bien GmbH keine wie auch immer geartete Haftung für Fehler oder daraus resultierende Schäden. Der Auftraggeber hat die Bien GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Diese übernimmt somit keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Datei entstehen kann.

10.3 Die Aufbewahrungspflicht endet sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den Auftraggeber. Durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Auftraggeber kann sich die Bien GmbH während dieser Zeit von der Verwahrungspflicht befreien.

10.4 Elektronische oder andere Vervielfältigungen von Originalunterlagen müssen nur gegen entsprechenden Kostenersatz an den Auftraggeber ausgehändigt werden.

11. Gewährleistung

11.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Bien GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

11.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Bien GmbH zu. Die Bien GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Bien GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen muss. Die Bien GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12. Haftung und Produkthaftung

12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Bien GmbH für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Bien GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer handelnden Personen, insbesondere Geschäftsführer, Mitarbeiter oder beauftragte Dritte.

12.2 Jegliche Haftung der Bien GmbH für Ansprüche, die von Dritten auf Grund der von Bien GmbH erbrachten Leistungen (z.B. Planungskonzepte, Skizzen, Entwürfe, etc.) gegen den Kunden erhoben werden, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Bien GmbH nicht für Prozess- und/oder Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Bien GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13. Besondere Bestimmungen

13.1 Bei jeder Auftragsabwicklung werden die Auftragssummen fällig wie folgt:

  • Vorprojekt 9.0 %                    

  • Bauprojekt 21.0 %

  • Bewilligungsverfahren 2.5 %

  • Ausschreibung 18.0 %

  • Ausführungsplanung 16.0 %

  • Ausführung 29.0 %

  • Inbetriebnahme 4.5 %

13.2 Sollte es nach Übergabe der erbrachten Leistungen zu Verzögerungen kommen, die im Bereich des Kunden liegen, erfolgt die Endabrechnung spätestens 3 Wochen nach Übergabe der fertigen Arbeiten durch die Bien GmbH.

13.3 Im vereinbarten Honorar enthalten ist ein einmaliger Korrekturvorgang seitens Bien GmbH nach Präsentation des Planungskonzeptes. Dieser erfolgt nach der Erstabnahme durch den Kunden. Der Kunde erstellt hierfür eine schriftliche Korrekturliste, die als Basis für die Korrekturen gilt. Es gilt als wohlverstanden, dass es sich dabei nur noch um geringfügige Korrekturen handelt. Sollten die gewünschten Änderungen über diesen Umfang hinausgehen, verrechnet die Bien GmbH diese Leistungen nach Zeitaufwand. Die Bien GmbH verpflichtet sich, dem Kunden hierüber eine entsprechende Offerte vorzulegen.

13.4 Dienstleistungen vor Ort (Workshops, Vorträge, Schulungen, Konzeptvorstellung, Kick-Off etc.) sowie die spätere Hilfestellung bei der Umsetzung werden nach dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich Fahrtzeiten verrechnet.

13.5 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Bien GmbH nicht für allfällige Schäden, die sich durch die Unterstützung der Leistungserbringung durch Fremdleistungen ergeben, haftet.

13.6 Für die Hilfe bei der Umsetzung eines neuen Planungs-Konzeptes sowie sämtliche andere Empfehlungen in welcher Form auch immer (Farben, Pflanzen, Wegleitsysteme, räumliche Veränderungen, Lichtkonzepte, Akustik, künstlerische Gestaltung, usw.) übernimmt die Bien GmbH keinerlei Haftung. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die ihm oder Dritten aus der Umsetzung dieser Konzepte entstehen, zur Gänze selbst.

15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Bien GmbH und dem Kunden unterliegen dem schweizer Obgliationsrecht.

15.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Bien GmbH in Zizers. Bei jeglichem Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Bien GmbH den Gegenstand dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.3 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Bien GmbH und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Bien GmbH in Zizers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Bien GmbH berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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© Bien GmbH, Juni 2023